Belege für die Steuererklärung: Was wird gebraucht?

In diesem Beitrag gehen wir von der ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V. darauf ein, welche Belege für die Einkommensteuer benötigt werden.

In diesem Beitrag gehen wir von der ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V. darauf ein, welche Belege für die Einkommensteuer benötigt werden.

Pünktlich zum Jahresende quillt der Ordner für Kassenbeläge, Verträge, Versicherungen und Quittungen, Handwerkerrechnungen und Zinserträge in den meisten Haushalten über. Die Aufbewahrung der Belege für die Steuerklärung bei Arbeitnehmer beträgt in der Regel vier Jahre. Viele Lohnsteuerhilfen und Steuerberater empfehlen hingegen zehn. Die Problematik der schwindenden Übersicht ist so jedoch praktisch vorprogrammiert.

Einige Belege für die Steuererklärung liegen dem Finanzamt bereits vor. Im Regelfall wird die Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber und die Rentenbezugsmitteilung direkt durch die Rentenkasse ans Finanzamt überstellt. Die Bescheinigung der Krankenversicherung geht der Behörde durch die Krankenkasse zu. Riester- oder Rürup Renten werden ebenfalls vom Versicherer überstellt.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Dokumente nicht vom Arbeitnehmer eingereicht und der Steuererklärung angehängt werden müssen.

Gesetzlich vorgeschriebene Belege zur Steuererklärung
Als Beleg wird jeder Nachweis zu getätigten Zahlungen und erhaltenen Geldern gewertet. Alles, was für das Finanzamt relevant ist, unterliegt der Aufbewahrungspflicht und muss direkt, optional oder nach Aufforderung zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

Zu den vorgeschriebenen Belegen für das Finanzamt gehören Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen, Unterhaltsbezüge und -verpflichtungen. Dazu kommen Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, Zinsen und im Ausland erwirtschaftete Steuern oder Steuerlasten.

Ebenso müssen Spendenquittungen, Dokumente über Lohnersatzleistungen und Nachweise über eine eventuelle Behinderung ohne explizite Aufforderung eingereicht werden. Fehlen die Belege in der Steuererklärung, kann keine Berechnung vorgenommen werden und die Steuerlast wird geschätzt. Meist zu Ungunsten des Arbeitnehmers.

Die Ermittlung der Steuerlast auf Basis von Vergleichswerten stellt den Steuerzahler in der Regel schlechter. Eine authentische, auf Fakten und Tatsachen beruhende Steuererklärung erzielt meist eine niedrigere Steuerlast. In Einzelfällen können Finanzämter auch ursprünglich optionale Belege einfordern, was im Regelfall nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben erfolgt.

Wer zum Beispiel ein heimisches Arbeitszimmer abrechnet, kann zur Vorlage der Grundrisse aufgefordert werden. Wird ein privates Fahrzeug auch für den Beruf genutzt, kann die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs erfolgen.

Optionale Belege, die man zugunsten der Steuerersparnis einreichen sollte
Wer Steuern sparen und eine Rückerstattung erhalten möchte, sollte alle Nachweise über außergewöhnliche Belastungen oder einen beruflich bedingten Umzug erbringen. Ebenso wirkt sich die doppelte Haushaltsführung positiv auf die Steuer aus. Bei der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers können die vollständigen und plausiblen Belege für eine Erhöhung der Rückerstattung sorgen.

Diese Dokumente werden vom Finanzamt nicht eingefordert, sondern müssen entsprechend der Angaben in den Werbungskosten und Sonderausgaben zur Verfügung gestellt werden.

Sobald eine besondere Belastung steuerlich geltend gemacht wird, ist der Steuerpflichtige zur Bereitstellung der Nachweise verpflichtet. Es gibt eine ganze Bandbreite an Möglichkeiten für eine Senkung der Steuern. Die wenigsten Privatpersonen kennen alle abschreibungs- und anrechnungsfähigen Anschaffungen und Ausgaben.

Wer zum Beispiel mehr Sonderausgaben als 1.000 EUR pro Jahr tätigt, sollte sich nicht mit der automatisch angerechneten Pauschale abfinden. Hier kann die Aufzählung unter Nachweis der Belege eine deutliche Ersparnis nach sich ziehen.

Wenn Sie mehr zu den Aufbewahrungsfristen erfahren wollen können Sie hier den gesamten Artikel lesen.

Weitere interessante Artikel rund um das Theme „Steuer“ finden sie in unserem Blog.

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ALLCON Lohnsteuerhilfe e.V.
Herr Berthold Schadek
Annastraße 4
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email : info@allcon-steuern.de

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