Desaster für die Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG – diese BaFin Meldung?

Ja, ganz klar so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen, ein auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierter Fachanwalt. Mit so einer Meldung stehst du am öffentlichen Pranger der Medien. Mit wem willst du da noch Geschäfte machen?

Der gleichen Meinung ist Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen. Jens Reime ist ein hervorragender Kenner der „Genossenschaft als Kapitalanteil“. Diese Fachkompetenz hat Jens Reime durch die Vertretung von über 1.000 Anlegern im Verfahren der Geno eG.

Möglicherweise droht nach der aktuellen BaFin Veröffentlichung zum Thema Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG, auch dieser Genossenschaft ein wirtschaftliches Desaster zum Schaden der investierten Anleger. Ja, auch ein Genossenschaftsanteil ist eine Kapitalanlage so Jens Reime.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr gibt diese BaFin Veröffentlichung aber den Genossen auch die Möglichkeit, sich an den Vermittler der Kapitalanlage „schadlos“ zu halten, denn wir sehen hier natürlich auch die Vertriebspartner der Co.net Verbrauchergenossenschaft eG in der Mitverantwortung und Haftung. Anleger sollten diese wichtige Möglichkeit nicht außer Acht lassen.

Hier die Meldung der BaFin:

BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.

Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Diese Meldung bedeutet aber in der Konsequenz natürlich auch, so Rechtsanwalt Jens Reime, dass die Co.net Verbrauchergenossenschaft eG wohl offensichtlich Rechtsmittel gegen die Verfügung der Bafin eingelegt hat, denn die BaFin vermerkt in ihrer Veröffentlichung ausdrücklich, dass die Verfügung noch nicht bestandskräftig ist. Ob die Co.net Verbrauchergenossenschaft eG damit allerdings Erfolg haben wird, das bleibt abzuwarten, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen.

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