IG Lombard und der Chef Peter Stütz. Ein Bericht der ihm gar nicht gefallen wird.-

Viele Vergleiche soll es zwischen Anlegern der Lombard Classic Fonds und den Vermittlern bereits geben. Vergleiche sind eben keine Urteile, denn in Vergleichen verpflichten sich die Partner Gegenseitig dann häufig zum „Stillschweigen“. Würden zu viele Vergleiche bekannt, dann würde da sicherlich ein „Tsunami“ über die Vermittler hineinbrechen.

Immer mehr Anleger lassen derzeit von einem kompetenten Rechtsanwalt im Bank und Kapitalmarktrecht überprüfen, ob sie eine Chance haben das investierte Kapital von ihrem Berater wieder zu bekommen. Verlierer könnten die Anleger sein die Mitglieder der IG Lombard sind, denn die lassen sich von den Mitgliedern des Vorstandes der IG, immer neue Verzögerungs- Nachrichten erzählen. Nun gut, wer zu spät kommt den bestraft das Leben, wie es so schön heißt. Das es so viele Menschen in einer IG gibt die nicht an sich denken, das kennen wir dann auch so nicht, so Thomas Bremer vom Internetportal diebewertung.de. Gestern Abend erreichte uns nun noch eine Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen zu diesem Thema. Rechtsanwälte Pforr & Kollegen

gehen erfolgversprechend vor dem Landgericht Ellwangen gegen das Finanzdienstleistungsunternehmen des IG Lombardium Vorsitzenden, Herrn Peter Stütz, WSB Finanzdienste GmbH, vor

 

Vergleiche: Beschluss des Landgerichtes Ellwangen, Aktenzeichen 4 O 123/17 vom 22.11.2017

 

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber gründlich. So ist es den Rechtsanwälten Pforr & Kollegen im Rahmen der Lombardium Beraterhaftungsklagen gelungen, dem Gericht die haftungsbegründenden Aspekte gegenüber der WSB Finanzdienste GmbH, vertreten durch den IG Lombardium Vorsitzenden, Herrn Peter Stütz, überzeugend darzulegen. Was das Gericht in seinem Beschluss vom 22.11.2017 bestätigt.

Mit einem obsiegenden Urteil gegen die Beratungsgesellschaft WSB Finanzdienste GmbH, des IG Lombardium Vorsitzenden Herrn Peter Stütz, ist zeitnah zu rechnen, sollte insofern nicht noch eine vergleichsweise Zahlung zum Schadenausgleich zwischen den Parteien vereinbart wird. Was derzeit noch offen ist.

Der Beschluss vom Landgericht Ellwangen vom 22.11.2017, Aktenzeichen 4 O 123/17, entbehrt nicht einer gewissen Präsenz, da sich hier ein Durchbruch in der Rechtsprechung zur erfolgreich durchsetzbaren Beraterhaftung der geschädigten Lombardiumanleger konsequent abzeichnet.

In der sogenannten IG Lombard nämlich, welcher der hier betroffene Herr Peter Stütz als Vorsitzender vorsteht, sind auf Initiative namhafter Lombardium Anleger und Vermittler vertreten. Diese haben jedoch wie nunmehr deutlich wird gegenläufige Interessen.

Die Anleger haben ein Interesse am schnellstmöglichen und vollständigen Ersatz Ihres Anlageschadens. Die Berater und Vermittler haben das Interesse diesen Schaden nicht an die von Ihnen falsch beratenden Anleger zahlen zu müssen.

Nach diesseitigem Dafürhalten versuchen die Berater und Vermittler, die Anleger auf Forderungsdurchsetzung gegenüber der insolventen Gesellschaft oder dortigen handelnden Personen, die sich wohl zum Teil auch bereits in Privatinsolvenz oder in der Vollstreckung befinden, zu orientieren. Den Anlegern wird von der IG wohl empfohlen, nicht gegen die Vermittler und Anlageberater vorzugehen.

 

Die Vertreter der IG sowie die anwaltlichen Berater dürften sich in einer erheblichsten Interessenkollision befinden.

 

Das Landgericht Ellwangen sieht Berater und Vermittler jedoch durchaus in der Haftung.

So schreibt das LG Ellwangen in seinem Beschluss vom 22.11.2017, in dem Ansprüche gegenüber der WSB Finanzdienste GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Stütz, den Vorsitzenden und Mitgründer der Interessengemeinschaft Lombard, geltend gemacht wurden, nach vorläufiger Beweiswürdigung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage, wie folgt:

„Der Anlageberater muss den Anleger sowohl anlegergerecht als auch objektgerecht beraten.

Dies hat die Beklagte Ziffer 2 (WSB Finanzdienste GmbH, vertreten durch Herrn Peter Stütz), gegenüber der Klägerin nicht getan.“ „Die Beklagte (WSB Finanzdienste GmbH, vertreten durch Herrn Peter Stütz) hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin auch nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt.“

„Durch die Zeichnung einer unternehmerischen Beteiligung als stille Gesellschafterin einer KG, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist der Klägerin ein Schaden entstanden.“

„Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn sie die Risiken gekannt und gewusst hätte, dass es sich nicht um eine sichere Anlage handelt, sondern das Risiko besteht, dass sie das angelegte Geld zum Teil oder ganz verlieren kann.“

Die Ansprüche gegen Vermittler und Berater, die gesetzlich verpflichtet sind eine Haftpflichtversicherung zu führen, versprechen nach unserer Meinung den schnellsten Erfolg zum Schadensausgleich der Anleger, die in der Regel nur aufgrund der Beratung und Vermittlung die jeweiligen Anlagen gezeichnet haben.

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