DMH Dresdner Miet- und Hausverwaltung GmbH mit dem doch etwas wundersamen neuen Geschäftsführer Sven Pönitz

Wie uns zugetragen wurde, hat ein leitender Mitarbeiter eines der führenden Immobilienhandelsunternehmen in Dresden am 25.02.2020 die Firma DMH – Dresdner Miet- und Hausverwaltung GmbH mit Sitz in Dresden

Wie uns zugetragen wurde, hat ein leitender Mitarbeiter eines der führenden Immobilienhandelsunternehmen in Dresden am 25.02.2020 die Firma DMH – Dresdner Miet- und Hausverwaltung GmbH mit Sitz in Dresden, eingetragen unter HRB 21298 beim Amtsgericht Dresden, schriftlich aufgefordert eine außerordentliche Eigentümerversammlung  einzuberufen. Es sollte eigentlich nur um eine formale Zustimmung gehen.

 Hintergrund ist, dass der Kaufinteressent Herr Martin B. diese Wohnung erwerben wollte. Anzumerken ist, dass diese Wohnung bereits durch das Immobilienunternehmen gekauft wurde, diese aber noch nicht als eingetragener Eigentümer im Grundbuch stand. Herr Martin B. wollte die Wohnung zu Wohnzwecken und zur (ruhigen) gewerblichen Nutzung, konkret als Ingenieurbüro nutzen. Aus diesem Grund muss eine außerordentliche Eigentümerversammlung erfolgen in der mindestens 51 Prozent der Eigentümer hierzu zustimmen sollten, dass dies ihm ermöglicht wird.

Das Schreiben an alle Eigentümer ging am 27.02.2020 raus mit der Festsetzung und Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 16.03.2020 um 13 Uhr in den Büroräumen der DMH – Dresdner Miet- und Hausverwaltung GmbH am Schützenplatz 14 in Dresden. Das Immobilienunternehmen vertreten durch einen leitenden Mitarbeiter und der potentielle Käufer, Herr Martin B. waren ebenso durch die Hausverwaltung eingeladen worden.

Alle waren anwesend, um eine Lappalie zu beschließen. Der neue Geschäftsführer der Firma DMH Dresdner Miet- und Hausverwaltung GmbH Herr Sven Pönitz aus  hat den Mitarbeiter des Immobilienunternehmens fünf Minuten später aufgefordert den Raum zu verlassen, weil das Immobilienunternehmen noch nicht als eingetragener Eigentümer im Grundbuch ist und auch keine Vollmacht von dem Voreigentümer vorliegt. Herr Martin B. sollte ebenfalls den Raum verlassen.

Der Kaufinteressent und der zukünftige Eigentümer haben zwar veranlasst diese außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, trotzdem mussten sie den Raum verlassen. Herr Sven Pönitz hat den leitenden Mitarbeiter grobschlächtig aufgefordert den Raum zu verlassen. Er hat dann beide zwei Stunden lang draußen vor der Tür warten lassen und rief beide nach über zwei Stunden wieder rein und sagte: „diese außerordentliche Eigentümerversammlung ist nicht beschlussfähig, weil das Immobilienhandelsunternehmen noch kein eingetragener Eigentümer ist“. Warum das zwei Stunden lang dauerte ist unerklärlich. Vielleicht, so kann man vermuten hat Herr Sven Pönitz als neuer Geschäftsführer noch nicht die entsprechende Erfahrung oder allgemeine Probleme in der Kommunikation.

Auffällig ist auch, aus den uns vorliegenden Unterlagen in diesem Zusammenhang, dass Herr Pönitz nicht Gesellschafter, sondern erst ab dem 20.02.20 ausschließlich als Geschäftsführer in Erscheinung tritt. Vielleicht so könnte man vermuten, hat der Alleingesellschafter nicht das nötige Vertrauen seine Gesellschaft an Herrn Sven Pönitz abzugeben.

Auf die Frage an Herrn Sven Pönitz gerichtet hin, warum man zwei Stunden sinnlos draußen vor der Tür warten musste, obwohl es eh schon von Anfang an klar war, dass die Beschlussfähigkeit nicht vorliegt, meinte Herr Sven Pönitz als Geschäftsführer der DMH bloß in seiner hochnäsigen Art, dass das Immobilienhandelsunternehmen sich selber um die Beschlussfähigkeit hätte kümmern müssen und nicht er als Hausverwaltung. Warum er die Versammlung überhaupt einberief wird wohl sein Geheimnis bleiben. Kompetenz sieht unserer Meinung nach so nicht aus. Beschämend  kam hinzu, dass man gefühlt durchgängig nicht mit Herrn Sven Pönitz auf eine seriöse Art und Weise sprechen konnte, da er immer vor allen Beteiligten Recht haben wollte und somit kein konstruktives Gespräch möglich war.

Im Zuge dessen hat der Kaufinteressent Herr Martin B. letztendlich von einem Kauf abgesehen, weil er erhebliche Zweifel bekommen hatte.

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