Fachanwalt Verkehrsrecht zur Gültigkeit eines deutschen Fahrverbots auch im Ausland

Gilt ein deutsches Fahrverbot eigentlich auch im Ausland? Das fragen sich – meist im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise – Autofahrer, die ihren Führerschein wegen eines Fahrverbots abgeben müssen.

Gilt ein deutsches Fahrverbot eigentlich auch im Ausland? Das fragen sich – meist im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise – Autofahrer, die ihren Führerschein wegen eines Fahrverbots abgeben müssen.

BildGrundsätzlich gilt:

Ein in Deutschland ausgesprochenes Fahrverbot entfaltet zwar grundsätzlich seine unmittelbare Gültigkeit nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Der Versuch, das Fahrverbot möglichst während des Auslandsaufenthaltes „abzusitzen“, um die Beeinträchtigungen gering zu halten, ist jedoch für denjenigen höchst risikobehaftet, der während dieser Zeit im Ausland weiter fahren möchte.

„Führerschein“ ist nicht gleich „Fahrerlaubnis“

Im Zentrum der Problematik steht dabei eine deutsche Besonderheit: Das deutsche Recht trennt zwischen den Begriffen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“. Während man nach deutschem Recht unter der „Fahrerlaubnis“ die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen versteht, dokumentiert der „Führerschein“ diese Berechtigung lediglich und macht sie „vorzeigbar“.

Wer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, darf nach deutschem Recht auch dann Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen, wenn er seinen Führerschein nicht mitführt. Wer dann bei einer polizeilichen Kontrolle seinen Führerschein nicht vorweisen kann (aber Inhaber einer Fahrerlaubnis ist), macht sich demnach nicht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, sondern riskiert wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 10,00 EUR.

Das gilt währen eines Fahrverbots:

Während eines Fahrverbots wird die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ausgesetzt und nach Ablauf der Fahrverbotsfrist automatisch wiedererlangt.

Für die festgesetzte Dauer des Fahrverbots sind alle von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine in amtliche Verwahrung zu geben. Dies gilt auch für Führerscheine, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurden, sofern der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. In allen anderen Fällen ist das Fahrverbot auf dem Führerschein zu vermerken. Während des Fahrverbots befindet sich der Führerschein also in der Regel in amtlicher Verwahrung. In vielen Ländern wird hingegen zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis nicht unterschieden. Wer einen Führerschein in den Händen hält, darf Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen – wer (aufgrund der öffentlichen Verwahrung) keinen Führerschein in den Händen hat, der darf dies oft nicht.

Schlussfolgerung

Wer also plant, sein Fahrverbot während einer Reise „abzusitzen“, sollte sich dringend im Vorfeld darüber beraten lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen er während seines Fahrverbots im Ausland fahren darf. So kann beispielsweise aus der Traumreise nach Frankreich schnell ein Alptraum werden: Bei Fahrten während einer Führerscheinmaßnahme in Deutschland drohen hohe Geldstrafen und die Beschlagnahme des Fahrzeugs. Auch in Spanien wird das Fahren trotz eines deutschen Fahrverbots in der Regel hart sanktioniert und mit Freiheitsstrafen von 3 bis 6 Monaten, bzw. Geldstrafen von 12 bis 24 Netto-Monatsgehältern geahndet.

Grundsätzlich sollte demnach überlegt werden, während eines Fahrverbots in Deutschland, auch im Ausland auf das Fahren zu verzichten oder sich vorher von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.

Der Autor, Rechtsanwalt Udo Reissner ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Strafverteidiger in der überregional aktiven Kanzlei der Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Augsburg / Starnberg.

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