Piccor AG: Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für
Versicherungsrecht berate und vertrete ich Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie profitieren von meinen vertieften fachspezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes sowie des Versicherungsrechtes, welche individuell und effizient mittels schneller und moderner Kommunikationsmittel umgesetzt werden.

Irgendwann bricht immer ein Schneeballsystem zusammen. Die Frage ist nur wann und wen es trifft. Zu einer Razzia am 5.02.2018 rückten Staatsanwälte und Polizisten in Berlin, München, Leipzig und in der Schweiz aus. Ermittelt wird gegen sieben Personen u.a. gegen T. Entzeroth, Peter Züllig und den Anwalt B. C. Richert aus Mecklenburg Vorpommern, wegen des Vorwurfes des Betruges und des unerlaubten Einlagengeschäftes.

Bestätigen sich die Vorwürfe, dann wurde das Geld nach Abzug für „Kosten und Provisionen“ nicht wie versprochen investiert sondern an Altanleger gezahlt, bis der Zustrom neuen Geldes stoppte. Seit 2009 soll dieses Schneeballsystem gelaufen sein, einem Hausdurchsuchungsbeschluss des AG Tiergarten vom 1.02.2018 zufolge. 

Der vorläufige Schaden von rund 87 Millionen Euro setzt sich zusammen aus Rückzahlungsansprüchen von Altanlegern mit Treuhandverträgen mit der PICCOR AG für „Anlagesystem in Derivaten in Verbindung mit externer Vermögensverwaltung“  über 67 Millionen und Ansprüchen von Anlegern, welche das „Piccox“  Zertifikat kauften, dessen Kaufpreise ausschließlich zur Auszahlung von Altanlegern über die Varian DC Services GmbH verwendet worden sein sollen. Bestätigen sich die Vorwürfe, sind die ehemaligen Anleger und die Zinsen mit dem Geld der Neuanleger bezahlt worden und sollte damit gerechnet werden, dass die Scheingewinne zurückverlangt werden.

Ursächlich für den Anlageschaden sollen nicht nur die benannten Personen sondern auch speziell geschulte Finanzmakler sein, welche entweder grobfahrlässig oder vorsätzlich die Augen vor dem Schneeballsystem verschlossen. Da nichts aber auch gar nichts auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinwies, dürften es die Finanzmakler schwer haben ihre Anlageempfehlung zu rechtfertigen. Anlageberater müssen vor einer Anlageempfehlung das Investment auf wirtschaftliche und rechtliche Plausibilität prüfen. Tun sie dies nicht, müssen sie hierauf hinweisen und dürfen

keine Empfehlung abgeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkam, haftet dem Anleger auf Schadensersatz nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes in III ZR 139/15. Die Regressprozesse werden nun die Zivilgerichte beschäftigen.

Rechtsanwalt Jens Reime

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