Bildung und Forschung: Kinder und Urheberrecht, eine Anmerkung von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt, IPPC LAW Rechtsanwaltgesellschaft mbH aus Berlin
Auch Kinder können Inhaber von Urheberrechten sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt. Für den Erwerb von Urheberrechten, insbesondere durch eigene schöpferische Leistung, also zum Beispiel das Malen eines Bildes, ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Insofern kommt es auch nicht auf eine Einsichtsfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des Kindes an.
Geschaffene Werke: Urheberrecht im Kindesalter – spielt das Alter eine Rolle?
Das Alter spielt somit keine Rolle. Wichtig ist, dass das geschaffene Werk, also zum Beispiel das Bild, eine gewisse Originalität besitzt. Diese liegt nun im Auge des Betrachters, oder, rechtlich gesprochen, im Auge der informierten Kreise. Gerade Kinder abstrahieren in ihren Bildern oft stark und sind daher intuitiv kreativ. Urheberrechtlichen Schutz genießt das Werk – und damit der Urheber – durch Schaffung des Werkes. Eine Registrierung ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie die Anbringung eines Copyright-Hinweises. Die Unterschrift mit dem eigenen Namen oder einem Künstlernamen kann hingegen die Beweisführung erleichtern. Ist die Zeichnung oder das Bild dann noch zum Beispiel durch die Mutter oder den Vater fotografiert worden, so bestehen zusätzlich Urheberrechte an der Fotografie. Es kommt ohnehin häufig vor, dass verschiedenen Parteien oder Personen Rechte an einem einzigen Werk zustehen. Hierfür kommt die Miturheberschaft infrage, aber auch das Parallellaufen von Leistungsschutzrechten und Urheberrechten. Zum Beispiel gibt es das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers, dieser ist meistens das Plattenlabel. Daneben hat der Autor Urheberrechte am Liedtext und der Künstler Rechte an der Komposition. Ist die Platte veröffentlicht, kommen oft noch die Bildrechte an der Gestaltung des Covers hinzu. Aber auch bei einem einfachen Sachverhalt wie dem vorliegenden kommen mindestens drei Personen infrage, die Rechte an dem Bild haben: der Opa und die Enkelin, die das Bild gemeinsam gemalt haben, sind mit Urheber. Ist das Bild von der Mutter fotografiert worden, so hat diese Rechte als Lichtbildnerin.
Digitalisierung – Internet – Verbreitung
Kinder kommen heutzutage schon früh, spätestens in der Schule, mit dem Urheberrecht in Berührung. Da stellt sich dann zum Beispiel die Frage, ob Schulbücher oder Auszüge aus Büchern kopiert werden dürfen, sei es vom Lehrer oder von den Schülern selbst. Dies ist im Rahmen des Unterrichts bis zu einer gewissen Schwelle (15 Prozent) erlaubt.
Irgendwann wollen die Schüler dann vielleicht auch Musik, Filme, oder Spiele untereinander tauschen. Geschieht das tatsächlich im privaten Rahmen, ohne den Umweg über Internet-Tauschbörsen, ist das auch nicht problematisch, da das Recht auf Privatkopie solche Nutzungen meistens umfasst. Dringend abraten muss man dagegen davon, sich aus unbekannten Quellen im Internet etwas kostenlos herunterzuladen, dass an anderer Stelle Geld kostet. Hier handelt es sich meistens um Internet-Piraterie. Diese kann zu einer Abmahnung und damit zu hohen Kosten führen. Hier sind die Eltern gefragt, die Kinder ordentlich aufzuklären und ihr Internetverhalten zu überwachen.
Regelungen für Schutz und Sicherheit
Auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat sich schon mit der Frage des Urheberrechts im Schulalltag beschäftigt und eine sehr schöne Zusammenstellung veröffentlicht. Diese können Sie hier abrufen: https://www.bmbf.de/de/urheberrecht-in-der-schule-das-sollten-sie-wissen-12320.html
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Kinder sowohl ihrerseits urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie kreative Handlungen erbringen und damit zum Beispiel Bilder, Musik oder Filme schaffen. Auf der anderen Seite müssen auch Kinder bereits das Urheberrecht anderer beachten und die Eltern sind im Zweifel dafür verantwortlich, dass das auch passiert.
Im Zweifel empfiehlt sich immer der qualifizierte Rat eines Rechtsanwaltes, der sich mit der Materie auskennt.
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