Reputationsrecht – Bussgeld gegen Betreiber – private Opfer von Hetze nicht schutzlos

Die Opfer von Hetze und Straftaten empfinden ihre Position häufig als problematisch und frustrierend.  Ausländische Großkonzerne bilden eine Übermacht, sind juristisch nur schwer greifbar und das Verfahren rund um Telegram zeigt, dass selbst die Bundesrepublik Deutschland sich komplexen Herausforderungen stellen muss.

Frust aus Opfersicht, Regulierungsprobleme auf staatlicher Seite – helfen vielleicht Bussgelder gegen Betreiber?

Ähnlich wie im Umweltrecht ruft natürlich auch das Internetrecht nach völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommen und globalen Konsensregeln. Die Europäische Union arbeitet an einer Regulierung (link) und der Bericht der Bundesregierung zeigt, dass eine internationale Zusammenarbeit der Staaten und Unternehmen bei extremen Rechtsverstößen (sexuelle Darstellung von Kindern, extremer Gewalt, Terrorismus etc.) relativ gut klappt. In diesen Fällen – insbesondere  kinderpornografischem Inhalte im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuchs – dauert es teilweise nur Minuten bis einige Tage, dass Darstellungen dieser Art gelöscht werden. hier

Bei Straftaten im Sinne von § 184b Strafgesetzbuch arbeiten offenbar alle Teilnehmer (Internet-Unternehmen aller Art) an einem Strang und bei anderen Straftaten scheint das nicht möglich zu sein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Fall schon vor Jahren darauf hingewiesen, dass die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist und hier sich natürlich schwierige Abgrenzungsfragen stellen. In dem Urteil war jemand als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ benannt worden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 – 6 U 190/20).

Aktuell – Streit um Telegram

Auch auf dem Nachrichtenübermittlungsdienst kommt es offenbar zu Straftaten der Hetze und Bedrohung. Hier die Erklärung zu Straftaten der Hetze.

Nun unterliegt das Netzwerk den Regulierungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetz, weil es mehr als zwei Millionen Nutzer in Deutschland hat. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz war notwendig geworden, um den Straftaten im Internet Herr zu werden.

Hier ein kurzer Hintergrund zur Systemmatik und zu Gesetzesgeschichte, die dadurch geprägt war, dass die Politik erst auf Freiwilligkeit setze und dann doch ein Gesetz in Kraft setze (2017).

Deutschland verlangt nun von Telegram als Instant-Messengerdienst im Falle von Hetze den gesetzlich vorgeschriebenen „leicht erkennbaren und unmittelbaren Meldeweg für strafbare Inhalte“. Zudem soll das Unternehmen jemanden in Deutschland nennen, der Zustellungen entgegennehmen kann. An beidem fehlt es. Das Unternehmen „versteckt“ sich sozusagen in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Augen zu und keinen Briefkasten in Deutschland ist das Motto.

55 Millionen Euro Bußgeld möglich

In der öffentlichen Diskussion wird deutlich, dass die Bundesrepublik mit maximalen Bußgeldforderungen endlich die Rechtslage durchsetzen könnte. Bei Verstoß gegen  Meldeweg-Vorschriften sind Bußgelder bis zu 50 Millionen Euro möglich. Für die Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten sind nochmals bis zu 5 Millionen Euro möglich. Eine Vollstreckung ist juristisch möglich, wenn auch aufwendig.

Was kann ein Opfer von Hetze und Straftaten tun?

In dem Beitrag wurde ausführlich geschildert, welche Maßnahmen ergriffen werden können.

Hinweis auf Bussgelder, die auch private Opfer anregen können

Nicht nur die großen Verstöße gegen Elementarpflichten des Netzwerkdurchsetzungsgesetz können Bussgelder verhängt werden durch das Bundesamt für Justiz sondern auch bei Nichtbehandlung oder fehlerhafter Behandlung von Beschwerden von Opfern von Hetze oder sonstigen Straftaten im Internet. Zudem kann in den anderen Fällen (§ 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) die Bundesnetzagentur informiert werden.

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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